Ueber das Strandrecht in den Ostseeprovinzen.
Von
Carl Russwurm.
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(Verlesen in der 249. Sitzung der Gesellschaft [Gesellschaft für Geschichte und Altertumskunde den russischen Ostsee-Provinzen] am 13. April 1860.)
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Wie in den meisten heidnische Ländern war auch in Liv- und Ehstland das gestrandete Gut Eigenthum der Strandbewohner, die vielleicht dieses Recht als Vergeltung betrachteten für die Vielfache Unbill, die ihnen von Seiten der räuberischen Seefahrer widerfahren war. Wie die Seeräuber nicht allein das Gut, sondern auch die Personen in ihrem Gewahrsam behielten, letztere als Sklaven verkauften und mit ersterem handelten, so wurden auch die Schiffbrüchigen beraubt, in Knechtschaft behalten und verkauft oder vielleicht auch den Göttern geopfert, weshalb diese Inseln und Küsten von den Seefahrern gemieden wurden 1). Auch nach der gewaltsamen Bekehrung zum Christenthum blieb die alte Gewohnheit vielfach herrshend. Obgleich die Christliche Religion es verlangt, sagt Erzbichof Albert von Riga2), dass die, welche selbst Hülfe in ihren Nöthen wünschen, der Nothleidenden sich erbarmen, obschon die Vernunft und das Gesetz der Natur vorschreibt, unserm Nächsten zu erweisen, was wir wollen, das er uns wieder thue, so sehen wir doch mit Verwunderung, dass verdorbene und gottlose Menschen ihre räuberischen Hände (sacrilegas manus) ausstrecken nach der Gütern derjenigen, die durch Gottes Gnade aus der Todesgefahr in den schrecklisten Stürmen mit Mühe ihr Leben gerettet haben. Solche Gewaltthat übersteigt alle Grausamkeit der Wegelagerer und Strassenräuber.
1) Orig. Livoniae VII, 1; XXX, 1. Adam. Brem. IV, 16. 17. 19. Vergl. Fr. v. Raumer's Geschichte der Hohenstaufen. 2. Aufl. V, 441.
2) Brief des Erzb. Albert vom Juni 1253. Bunge, U.B. Nr. 251.
(2) Die unmenschlichen und abscheulichen Gewohnheiten, die in vielen heidnischen Ländern herrschen, erklärt um dieselbe Zeit Bischof Heinrich von Kurland3), wollen wir in den Grenzen unsers Bisthums verbieten und abschaffen. Man war gewohnt, mit den Schiffbrüchigen gegen das göttliche Gebot und die Befehle des Papstes unmenschlich zu verfahren (inhumaniter desaevire), und das, was die göttliche Gnade den Unglücklichen zu retten gestattet hatte, zu rauben.
3) Im Jahr 1254. S. Bunge, U.B. 271. Reg. 306.
(3) Natürlich sah man es von jeher als erlaubt an, das, was man etwa von Waaren auf dem Meere treibend fand, oder was von einen Wrack, dessen sämmtliche Mannschaft umgekommen war, ans Ufer getrieben wurde, so wie die im Grunde des Meeres verbliebenen Anker und andere Theile von Schiffen sich zuzueignen, was noch bis in die neuere Zeit die Ansicht der Strandbewohner zu sein pflegt4).
4) Ekman, Runö S. 19.
(4) Diesem barbarischen Strandrechte trat von Anfang an die Kirche kräftig entgegen, und schon im Jahre 1211 gestattete Bischof Albert von Riga, dass die Schiffer Alles, was sie bei einem Schiffbruche retten konnten, frei besitzen durften5). Auch der Legat Wilhem von Modena bestätigte den Bürgern von Riga das ihnen vom Bischof Albert zugestandene Gotländische Recht, nämlich die Befreiung vom Zoll, Strandrecht6) und anderen Lasten.
5) "All det se von eren schepbröcke mögen abbuten, dat mögen se fry besitten." S. Bunge, U.B. 20. Reg. 25.
6) Cives liberi sint a naufragio. Bunge, U.B. 75. Reg. 86.
(5) Dies wurde auf Grund päpstlicher und kaiserlicher Befehle nach göttlichem und menschlichem Rechte öfters wiederholt und bestätigt, namentlich von den Erzbischöfen von Riga (1253, 1256, 1275, 1277), den Bischöfen von Kurland (1254), von Oesel und der Wiek (1256, 1262, 1277), von Dorpat (1274), von dem päpstlichen Legaten (1266), von dem Ordens-Meister (1267, 1277, 1299), von dem Fürsten von Smolensk (1229), vom Könige von Litthauen, (1253), von dem Herzoge von Sachsen (1232), den Königen von Dänemark (1231, 1276, 1277, 1294, 1297, 1305, 1307, 1369), und in des Königs Namen vom Hauptmann zu Reval (1323), von Schweden (1312)7).
(6) Auch in Deutschland wurde das Strandrecht als ein abscheulicher barbarischer Brauch aus heidnischer Zeit vielfach verboten und namentlich vom Könige Wilhelm (von Holland) am 6. Februar 1254 zu Worms gänzlich abgeschafft und mit des Reiches Acht belegt. Desgleichen war es vom päpstlichen Stuhle öfters verboten und wurde namentlich 1267 der Bann dagegen ausgesprochen7b).
(7) In der näheren Bestimmungen wurde festgestellt: 1) Die gestrandeten Schiffer dürfen ihre Güter nach besten Kräften bergen und aufbewahren, sei es in ihrem Schiffe oder am Ufer8).
2) Die Strandbewohner sollen den Verunglückten Hülfe leisten, wie es das Gebot Gottes und die Billigkeit erfordert.
3) Wer ihnen behülflich ist im solchen Gefahren nur allein um Gotteswillen (pure et simpliciter propter Deum), dem soll auf 40 Tage (später 1266 auf 100 Tage erweitert) Ablass zugestanden werden. Will aber Jemand ihnen hülfreiche Hand reichen um zeitlichen Gewinnes willen, so soll, zur Aufmunterung für die Zukunft, ihm der Lohn seiner Arbeit ausgezahlt werden nach der Festsetzung guter Männer, die dazu erwählet (deputati) werden.
4) Die Waaren aus gestrandeten Schiffen bleiben Eigenthum derjenigen, denen sie früher gehörten, mögen ihre Herren zugegen und am Leben sein, oder den Tod erlitten haben. In letzterm Falle sind die Waaren zu bergen, wofür den Bergern ein Lohn gezahlt werden muss 8b). Die Erben der Verunglückten sollen sich melden binnen Jahr und Tag; da sie aber vielleicht nicht gleich Nachricht erhalten, soll man warten zwei Jahre, und wenn sie in sehr entfernten Ländern wohnen, sind ihnen drei Jahre Zeit zugestanden.
(ii) 1401 wurde zu Lübeck der Bergeantheil von schweren Gütern, als Hering, Heringsschmeer, Butter, Seehundsfleisch oder -Fett (seel), Honig, Talg, Asche, Osemund (Eisen), Zinn, Blei, Kupfer, Wein, Bier, Oel, Seife, Pech, Theer und anderes schweres Tonnengut auf den 20sten Pfennig bestimmt nach der Taxation des Eigenthümers. Von trocknem Tonnengut eine löthige Mark für jede Tonne, doch wenn die Tonne nicht mehr werth ist als 1 Mark (? 50?) Lüb., nur ½ löth. Mark. Für ein Terling (? ein halbes Stück?) Tuch zahlte man ½ löth. Mark, ist aber der Packen beschädigt, nur 4 ß Lüb.
(iii) 1402 bestimmten die livländischen Städte zu Dorpat den Bergelohn für Livland genauer, nämlich auf 6 Mark löth. für 1 Stück Tuch, ist der Packen beschädigt, 8 ß Lüb. Von trocknem Tonnengute 4 löth. Mark für jede Tonne, die besser ist, als 50 Mk. Lüb., ist sie weniger werth, 1 löth. Mk. Die Taxation ist dem Kaufmanne bei seinem Eide überlassen.
5) Auch Sachen, die auf der See treiben und ans Ufer geschwemmt werden, sollen Jahr und Tag aufbewahrt und den Eigenthümern zurückgegeben werden (1254), doch wurde später (1267) dem Finder ein Drittel zugesichert, die anderen zwei Drittel sollen dem Landesherrn zufallen, wenn sich in Jahr und Tag kein Eigenthümer meldet 9).
6) Von den auf der See treibenden Waaren, die noch nicht an den Strand gekommen sind, erhält der Finder die eine, und der Landesherr die andere Hälfte10).
7) Sollte jemand so verdorben und gottlos (perditus, sceleratus et prophanus) sein, dass er die Schiffbrüchigen gegen alles Recht zu beunruhegen perturbare) wagte, so soll er, ingleichen alle seine Genossen, Schützer und Vertheidiger, der Strafe der Excommunication unterliegen (1253). Die weltliche Obrigkeit drohte dem Räuber an Strandgute mit der Todesstrafe, welche auch nicht mit Geld gesühnt werden konnte ohne zustimmung des Klägers 11).
8) In dem Kirchspiele, worin ein solches Verbrechen begangen ist, hört ausbald, wenn nicht binnen acht Tagen des Geraubte wiedererstattet ist, der Gottesdienst auf, eben so in dem Kirchspiele, wohin der Raub gebracht worden ist. Auch muss sogleich dem Bischofe und dem weltlichen Richter Anzeige gemacht werden, welche beide verpflichtet sind, geeignete Mittel (remedium salutare) gegen solche Räuberei zu ergreifen; ehe dies geschieht, soll der Gottesdienst nicht wieder beginnen.
9) Wer von den geraubten Sachen etwas kauft, eintauscht oder aufbewahrt, macht sich derselben Sünde theilhaftig und soll, wenn er es nicht doppelt erstattet (donec ablata in duplum restituat), in keine Kirche den Zutritt haben, als wenn er wissentlich ein Mord begangen habe.
10) Die weltlichen Richter sollen diesen Räubereien (latrocinia) mit solchem Eifer nachforschen und sie verfolgen, dass sie sich selbst verantwortlich erkennen für solche Verbrechen, denn die Gottlosen nicht strafen wollen, ist eben so viel, als sie begünstigen. Verfährt ein Richter nachlässig in dieser Pflicht und hat er innerhalb eines Monats nicht für Rückerstattung des Raubes gesorgt (si non procuraverit ablata restitui infra mensem), so soll er selbst mit der Strafe der Excommunication belegt werden. Auch verliert er seine richterliche Macht (iudiciaria careat potestare), und wenn sein Vorgesetzter ihn nicht entfernt, so unterliegt er gleicher Strafe.
11) Versäumt der geistliche Richter seine Pflicht, macht er keine Anzeige bei dem Bischofe, bemüht er sich nicht, die Schuldigen zu ermitteln, so ist ihm der Eintritt in die Kirche verboten (ipso facto ab ingressu ecclesiae est suspensus). Kommt die Klage an den Bischof, so soll er suchen, Abhülfe zu schaffen, wenn er nicht sein Amt verlieren will (si voluerit officii sui periculum evitare)
12) Keiner der vorhergenannten Verbrecher, wenn er nicht vor seinem Tode Busse thut und vollständig Alles ersetzt, erhält ein kirchliches Begräbniss. Wenn er in diesem Zustande ohne Beichte (inconfessus) dahinstirbt, soll sein Leichnam an der Stelle, wo er gegen den Herr der Erde und des Meeres und gegen die Gläubigen ein solches Verbrechen (flagitium) begangen hat, zu gerechter Rache und zum Beispiel für Andere, ins Meer geworfen werden.
(8) Auf diese Weise suchte die Kirche und Kaufleuten, die so viel dafür gethan hatten, die Länder im Osten dem katholischen Glauben zuzuführen, den Freien Handel zu sichern, was durch die Vereinigung sämmtlicher Handelsstädte an der Ost- und Nordsee zu einem Bunde (universitas) bedeutend erleichtert ward, zumal die Beförderung desselben im Interesse aller Obrigkeiten lag, so wie dadurch am kräftigsten den bisher so verderblichen Seeräubereien entgegengewirkt wurde.
(9) Um auch von ihrer Seite jedem Raube zur See oder am Strande möglichst einmüthig entgegen zu wirken, schlugen die zu Wisby versammelten Kaufleute des Hansebundes am 24. Juni 1287 in Bezug auf Seeraub und Strandung folgende Beschlüsse (arbitrationes) vor:
1) Wenn es irgendwo durch einen unglücklichen Zufall sich ereignen sollte, dass ein Schiff durch Strandung oder Seeraub Schaden litte, so sollen alle benachbarte Städte, so wie sie davon hören, in der allgemeinen Versammlung verbieten, von den Schiffbrüchigen oder geraubten Waaren irgend etwas zu kaufen oder zu verkaufen, sondern sollen den Verunglückten (damnificatis) mit Rath und Hülfe beistehen, ihre Güter zu Retten und wieder zu gewinnen.
2) Wenn eine Stadt dies nicht thut, sondern Kauf und Verkauf öffentlich gestattet, so darf doch ein Bürger dieser Stadt, wenn er angeschuldigt wird, keinen seiner Mitbürger zum Helfer beim Reinigungseide und zum Zeugen aufrufen (concivis non potest ipsum ad expurgandum se iuvare seu testari secum). Kann der Schiffbrüchige aber dem Verdächtigen zwei ehrenwehrte Männer aus seiner Stadt oder ausserhalb derselben als Zeugen gegenüberstellen, so können sie ihn überführen, und er muss die Güter, grosse oder kleine, seinem Besitzer bei Heller und Pfennig zurückerstatten und ausserdem seiner Stadt zur Busse 20 Mark Bezahlen. Hat aber die Stadt vorher keine Bekanntmachung ergehen lassen, so fallen die 20 Mark an die sämmtlichen Kaufleute.
3) Hat Jemand in gutem Glauben Waaren gekauft, die von den beraubten oder gestrandeten Schiffen kommen, so muss er dies beschwören und die Güter zurückgeben.
4) Wenn eine Stadt absichtlich (praesumtuose) dieses Verbot nicht beachtet, wird sie von der Gemeinschaft der Kaufleute ausgeschlossen, bis sie die Waaren restituiren lässt.
5) Da Reval sich diesen Anordnungen zu fügen weigert, soll ihr eine Bedenkzeit bis Johanni (1288?) gesetzt werden; fügt sie sich dann nicht, wird sie ausgeschlossen.
6) Wer den Reinigungseid leistet, muss schwören, dass er keine Güter von den in Wierland gestrandeten Schiffen besitze.
7) Wer des Erwerbs solcher Güter verdächtig ist, aber nicht durch zwei Zeugen überführt werden kann, soll sich durch seinen und den Eid von fünf unbescholtenen Männern reinigen (sexta manu hominum non suspectorum de talibus bonis se potest expurgare). Hat einer von ihnen falschen Eid geleistet, soll er des Todes schuldig sein 12).
(10) Diese Beschlüsse wurden von sämmtlichen deutschen, damals in Gotland anwesenden Kaufleuten unterschrieben und untersiegelt, indessen mögen sie nicht überall Ratification gefunden haben, da sonst der fünfte und sechste Punkt wohl weitere Folgen gehabt hätte. Die übrigen Bestimmungen waren wohl schon früher im Gebrauch und wurden hier nur zusammengestellt.
(11) Ungeachtet aller der menschenfreundlichen Bemühungen der Geistlichkeit, der Obrigkeiten und des Hansebundes, unterlag doch die Ausführung mannichfaltigen Schwierigkeiten wegen der Gewaltthätigkeiten einzelner Machthaber; namentlich mochten in Ehstland bei der Ohnmacht der dänischen Regenten noch manche Reste des alten Strandrechts sich erhalten haben.
(12) So erlangten zwei lübecksche Kaufleute ungeachtet eines Befehles der KöniginMargaretha an den Capitaneus Eylardus in Reval, dass er sich wegen der geraubten Güter rechtfertigen solle, von ihren gestrandeten Gütern nichts zurück, da er wegen einer Steuerforderung an die Städte Soest, Münster und Dortmund die ganze Ladung mit beschlag belegt zu haben scheint.
(13) Im Jahre 1286 (?) war ein lübecksches Schiff, welches einem Bürger Marquard gehörte, an der Küste von Wierland gestrandet. Die in der Nähe angesessenen Herren, von denen zuerst derizehn und später noch vier namhaft gemacht werden, so wie die Mönche von Falkenau bemächtigten sich des Gutes und weigerten sich es herauszugeben. Die Königin Agnes trug 13) dem Hauptmann Friedrich (von Moltike) in Reval, dem Bischof Johann und mehreren Vasallen, namentlich Herrn Odward von Lode und Bruno von Dalen auf, die, welche sich im Besitz dieser Güter befänden, zur Rechenschaft zu ziehen, die Güter den lübischen Bürgern abzugeben und dann eine königliche Verfügung darüber einzuholen. Wer sich weigere, sei auf den nächsten Johannistag vor ihren Richterstuhl geladen. Der Rath zu Lübeck shickte den Rathmann Johann von Douay (Dowaghe, de Dowaco, de Duaco, Duaie), der auch an die Königin abgesandt war, erst nach Ehstland, dann nach Visby, wo er wahrscheinlich den oben erwähnten Beschluss der Kaufleute vom 24. Juni 1287 anregte, und dann wieder nach Reval, wo er nebst zwei gotländischen und einem rigaschen Bürger am Johannistage 1287 vor dem Hauptmann A. (Friedrich von Moltike?) in einer Versammlung erschien, an welcher auch die Boten des rigaschen Capitels, der Bischöfe von Oesel und Dorpat, der Stadt Dorpat, des Ordens, ferner die Landräthe (consules terrae) und einige Vasallen theilnahmen. Sie trugen die Briefe des Königs von Dänemark (Erich Menwed, für den damals noch seine Mutter Agnes die Regentschaft führte) und ihre Aufträge vor und forderten den Ritter Odward von Lode und Bruno von Dalen auf, zu erzählen, wie sich die Sache verhalte. Odward von Lode sprach: "Ich werde wegen meine Feinde und meiner Freunde die Wahrheit nicht verhehlen. Auf die Klage über gewaltsameWegführung der Schiffsgüter trug ich den beschuldigten Vasallen auf, die Güter anzuhalten (retinerent, wohl, damit sie nicht weggeführt würden und verloren gingen) und so zu verfahren, dass sie weder vom Könige, noch von dem gemeinen Kaufmanne beschuldigt werden könnten: sie thaten dies aber nicht. Dann liess ich durch Herrn Bruno von Dalen den Vasallen dasselbe vorschreiben, aber umsonst, auch als H. Bruno seine Boten mit den Kaufleuten schickte und verlangte, dass sie die Güter zeigen sollten,weigerten sie sich. Auch trug ich beim Rath zu Reval darauf an, dass er verbieten möge, von diesen Waaren zu kaufen, aber es geschah nicht, auch als ich selbst dem versammelten Rathe diesen Auftrag gab. Um Neujahr versammelte ich die königlichen Vasallen, aber auch hier erhielten die Kaufleute keinen Bescheid. Kurz, es ist in dieser Sache ungerecht und gewaltsam verfahren." Bruno von Dalen bestätigte dies, indem er berichtete, er sei selbst mit den Kaufleuten umhergereist, aber die schuldigen Bauern seien entflohen gewesen und die Herren hätten sie nicht gefunden (domini praesentes esse noluerunt).
(14) Darauf standen die Vasallen tumultuarisch auf, die Boten aber baten den Hauptmann, ihnen zu einer Antwort zu verhelfen. Er erwiderte, wenn sie ihm eine Gewissheit gäben, wegen des Versprechens Johann's von Wrangel, wolle er ihnen die Erstattung die Güter wünschen und behülflich sein. Wenn Jemand um Gottes willen seine Beute wiedergeben wolle, so solle es ihm lieb sein, aber solcher fanden sich sehr wenige. Als nun der Hauptmann aufgefordert wurde, die Vasallen zu entmahnen, erwiderte er erzürnt: er werde ihnen weder behülflich noch hinderlich sein. Nicht einmal eine bestimmte Antwort konnten die Boten erhalten, endlich erklärten die Vasallen, sie hätten ein von dem Bischof und der Stadt Reval und den Landräthen unterzeichnetes Schreiben an den König geschickt, was der ihnen antworten werde, das wollten sie thun; – auch der Rath erklärte später dasselbe. – Der Hauptmann fügte hinzu: "Wie viel Briefe auch geschickt werden, so wollen doch die Vasallen bei der Gerichtsbarkeit ihres Landes bleiben (also sich selbst regieren und so auch das Strandrecht beibehalten). Und wenn Euch Eure Güter durch Bitten und Briefe zurückerstattet werden, so sollt ihr mir mein rechtes Auge ausreissen." Nur Johann von Wrangel gab ihnen die ihnen zugehörigen Güter zurück, sonst waren selbst ihre früheren Vertheidiger ganz umgewandelt. Obgleich der König versprach, den Hauptmann zur Rechenschaft nach Dänemark zu citiren und den Lübeckern ihre Güter wieder zu verschaffen, scheinen sie doch nichts erhalten zu haben, denn noch 1295 im Juli wurden die, welche von den in Wierland gestrandeten gütern etwas genommen, auf den 24. Juni 1296 nach Dänemark citirt, wahrscheinlich mit demselben Erfolge 14).
(15) Später hatte eine revalscher Bürger, Peter Bauer, das Unglück, bei Gotland sein Schiff zu verlieren, und der Rath zu Reval wandte sich deshalb an den Rath zu Wisby, der aber erklärte, er könne dabei nichts thun, da sich die Sachen sehr geändert haben 15). Ein Befehlshaber auf Gotland schreibt ebenfalls an den Rath, er wolle das zurückgeben, was er aus dem Schiffe gerettet, nur habe er den Lohn der Arbeitsleute abgezogen. Nachdem die Leute drei Wochen gearbeitet, seien sie davon gezogen und haben das Wrack stehen lassen, die Güter habe er von wegen des Königs mit beschlag belegt, und könne sie ohne königlichen Befehl nicht ausliefern. Auch wolle er wohl glauben, dass sie von ihrem Gute nicht viel wieder kriegen würden 16).
15) Das Schreiben ist vom 22. (?) April, wahrscheinlich des Jahres 1400 oder eines nahe liegenden Jahres, aus einer Zeit, in welcher durch die Gewaltthätigkeiten und Räubereien der Vitalienbrüder die Ganze Ostsee in gewaltsame Aufregung versetzt war. S. Bunge, U. B. 1543. Er heisst darin: "Wetet, dat et nu hir also nicht gelegen is, alsetin vortiden gewest is, do de bunders vor et recht reden up me lande (da die Verbündeten, die Hansestädte, für das Recht redeten oder riethen auf diesem Lande). Hir umme en steit um bi dessen saken nicht to donde".
16) Das Schreiben ohne Datum s. Bunge, Urk. 1542. Der Schluss lautet: "Dat wil ich wal loven, dat gi nicht vele van deme gude wedder krigen mogen, wente dar is vele lemes und dandes over geslagen; und dat is luttinge (wenig) noch, dat dar gereddet is van deme gude, als mester Johan, miner vrowen der koniginen dener, wal kundegen sal. Nicht mer, men bedet (? wartet, verlasst Euch) to mi, als tot juwen vrende. Jac. etc.
(16) Obgleich im Verlauf der Zeit geordnetere Zustände eingetreten waren und im 15. und 16. Jahrhundert, der Blüthezeit der Hansa und ihrer Machtentfaltung, weniger Klagen über Verkehrsstörungen durch Seeraub und Strandplünderung zu vernehmen sind, so mochten doch in manchen abgelegeneren Gegenden des Ordensgebietes noch allerlei Gewaltthätigkeiten vorfallen. Wenn die Bauern mit den Gutsherren sich verständigten, so gelangte wohl die Klage nicht an die Obrigkeit, und bei den so häufigen bürgerlichen Zerwürfnissen mochte diese auch oft nicht im Stande sein, dem Unrecht zu steuern. Dass namentlich auf Oesel, welches nach so mannichfach wechselnden Schicksalen unter der Herrschaft des entfernten anderweitig beschäftigten oder schwachen Königs von Dänemark sich so ziemlich frei bewegen konnte, den von den Bischöfen und Ordensmeistern gegebenen und von den dänischen und schwedischen Königen bestätigten Verordnungen häufig zuwider gehandelt worden sei, ergiebt sich aus mehreren schwedischen Befehlen, die dem Ende des siebzehnten Jahrhunderts angehören.
(17) Im Jahre 1676 den 14. April erliess der General, Kriegsrath und Gouverneur über Oesel und Arensburg, Carl Johannes Sjöblad, Präsident des Oberlandgerichts, Herr zu Fletna, Gross-Hersta und Helstorff, von Arensburg aus folgenden Befehl 17):
(18) "Nachdem an hiesigem Orte und zwar dieser Provinze zu schlechter Rennome, eine verboste gottlose Gewohnheit bei Theils Einwohnern des Landes und bevoraus dem Bauervolke eingerissen, dass sie nicht allein die durch Sturm und Ungewitter gestrandeten und verunglückten Schiffe und Fahrzeuge so gar unbarmherzig und barbarisch zu tractiren, zu berauben und zu zerhauen pflegen, sonderern auch, wenn einiges Gut aus der See angetrieben wird, man dasselbe gleich einem Raubgute aufgefangen, heimlich verpartiret und verhehlet hat, – diese dem Seerechte zuwiderlaufende, höchst schädliche und strafbare Gewohnheit zu remediren, soll von den Kanzeln öffentlich verlesen und publiciret weden, wie folgt:
(19) Zwar soll fernerhin ein Jeder, er sei wer er wolle, aus christlicher Liebe und Condolenz den Strandenden mit möglicher Hülfe bei Bergung der Leute und Güter beyzuspringen verpflichtet sein, und dafür laut Seerechten eine gebührende Belohnung für seine Hülfe zu erwarten haben, als welcher Erkenntlichkeit sich der Gestrandete auch nicht entziehen wird. Wäre aber Jemand hinfort so unbarmherzig und barbarisch, dass er nicht allein sich nicht willfährig erzeigte, den Verunglückten an die Hand zu gehen, sondern sich vielmehr, wie bisher vielfach verspürt worden, zum Rauben und Stehlen bei ihnen einfände, der soll als ein Räuber ohne alle Gnade am Leben oder sonst exemplarisch bestraft werden, je nachdem er sich verbrochen hat. Würde auch einiges über Bord geworfene und gestrandete Gut in der See aufgefischt oder an den Strand getrieben, eingefangen undgeborgen, so soll solches nicht verhehlt und behalten, sondern der Obrigkeit angezeigt werden, da alsdann der Berger seinen Antheil zu gewärtigen und der Eigenthümer solches wieder zu erhalten hat. Meldet sich in Jahr und Tag Niemand, so verfällt das Gut an die Krone und nicht an Privatpersonen, wiewohl nach unverkürzter Gebühr für die Bergung.
(20) Wer dawider handelt, ist als Räuber zu betrachten und so zu behandeln, ebenso wie derjenige, der dergleichen geraubte und gefundene Strandgüter wissentlich kauft, verhehlt oder an sich bringt."
(21) Ob diese Verordnung von grossem Erfolfe gewesen, ist nicht bekannt geworden; es mussten aber wohl neue Fälle von Gewaltthätigkeit hin und wieder vorgekommen sein, da 1697 ein königliches Placat dieselben aufs ernstlichste verbieten musste 18).
(22) "Königliches Placat, angehend die Gewalt und Räuberey, welche bey den Schiffbrüchen und Strandungen der Fahrzeuge verübt wird. D. Stockholm 6 Dec. 1697.
(23) Nachdem Wir von Zeit zu Zeit mit grösstem Missvergnügen haben vernehmen müssen, welchergestalt an einem andern Orte, da einige Seefahrende Schiffbruch leiden müssen und mit ihren verunglückten Fahrzeugen auf den Strand getrieben worden, die auf dem Lande Wohnenden dergleichen unglücklichen Leuten nicht allein mit der Hülfe und Sorgfalt nicht beyspringen, die das natürliche Gesetz erfordert, und die nach einander ausgegangenen königlichen Verordnungen befehlen, sondern statt dessen aus unchristlicher und sogar unter Heiden unerhörter Grausamkeit den Verunglückten fast noch mehr Unglück zufügen, als die Gefahr selbst verursacht, der sie entronnen, durch Verbrennung der Fahrzeuge, und Beraubung der Schiffbrüchigen am Leben und ihrem Gütern, die doch der Seenoth entkamen. Als wohlerworbenes Eigenthum geniesst man das Geraubte, und veräussert es unter sich als eine Handelswaare, unter dem Vorwande alten Gebrauchs und Herkommens. Wer also betroffen und überwiesen wird, möge es sein, wer es wolle, er habe bey Tag oder Nacht falsche Feuer angelegt, oder andere Zeichen oder Weiser ausgesteckt, um die Seefahrenden zu verleiten, und zum Schiffbruch Anlass gegeben, der solle, wenn auch kein Schade daraus entstanden, dennoch mit siebenmaligem Gassenlaufen gestraft werden. Gleicher Strafe soll auch der unterworfen sein, der aus ähnlicher Absicht die gelegten Zeichen und Weiser aus dem See-Grunde und vom Strande wegnehmen odr mit Steinkasten u. dgl. füllen, und die Ströhme an den Oertern, wo sie recht schiffbar sind, untief machen würde, und überdies soll er alles in vorigen Stand setzen. Im Fall eines dadurch entstandenen Schiffbruches und Schadens aber soll der Bruchfällige geköpft und aufs Rad gelegt, und zuerst sein bewegliches, hernach sein unbewegliches Eigenthum zur Ersetzung des Schadens genommen werden. Würde auch Jemand überführt, er habe die Schiffbrüchigen gewaltthätig angefallen und einigen das Leben Genommen, der soll mit allen Theilnehmern seiner That lebendig gerädert und dann aufs Rad gelegt werden, und sein beweglich Eigenthum verloren haben. – Seines Lebens und seiner beweglicher Güter verlustig soll der sein, der jene Nothleidenden verwunden oder am Leibe übel handthieren würde. Die Güter desselben fallen dem Könige und dem Kläger zum dritten Theile zu. Würde Jemand am Strande oder auf einem ans Land getriebenen Fahrzeuge, es mag Volk am Borde sein oder nicht, Feuer anlegen, der soll ebenfalls sein Leben und bewegliches Gut einbüssen und sowohl sein festes als loses Eigenthum soll dem Kläger zufallen. Nähme oder raubte Jemand gewaltsamer Weise etwas von gestrandeten oder ans Lande getriebenen Fahrzeugen, so lange Schiffsleute noch vorhanden sind, die das Gut bergen könnten und wollten, der soll, es mag des Geraubten viel oder wenig sind, am Leben gestraft und aufs Rad geflochten werden. Heimliche Stranddiebe aber werden als Kirchenräuber gestraft, und dem Kläger fällt zur Erstattung erst ihr loses, dann ihr festes Eigenthum zu. Nahm oder verhehlt Jemand etwas vom Schiffe oder dessen Gute, welches das Schiffsvolk entweder übergeben oder ehe es ans Land kommt, so wird ein solcher nach der Strafordnung, wie für andere Dieberei gestraft. Verbindet sich Jemand wissentlich mit den Verbrechern, etwas zu vertuschen, oder geniesst er etwas vom gestrandeten und geraubten Eigenthum, der wird eben so gestraft, wie der, welcer das Gute raubte. Kauft man dergleichen Gestohlenes und Geraubtes wissentlich, so steht darauf dreidoppelte Busse mit dessen losem und festem Eigenthum; kann die Geldbusse nicht erlegt werden, so wird nach der Strafordnung verfahren. Beläuft sich das Gekaufte über 60 Thaler, so verliert der Käufer nicht nur das Leben, sondern er muss auch, was er gekauft, erstattet werden. In dergleichen Fällen der Geldstrafe begiebt sich der König seines Rechts an des Verbrechers Eigenthum in Gnaden, und gönnt es dem Kläger, der den Schaden gelitten hat.
(24) Um möglichst allen Gewaltthätigkeiten gegen verunglückte Seefahrer abzuwehren, so haben wir bestimmt, dass 5 Thlr. S. M. von jedem ganz besetzten Hofe, die Halben und Viertheile mit dazu gerechnet, so in dem Districte oder Kreise liegt, worunter ein gestrandetes Schiff beraubt, zerhauen oder verbrannt wird, gezahlt werden; und sollen unsere General-Gouverneure, Gouverneure und Landhöfdinge sowohl von unseren eigenen königlichen, als den adlichen Sitzen und Kreisen, sammt Priester- und Bauerhöfen solches stracks eintreiben, und den Zugehörigen zustellen, wenn eine genaue und sichere Untersuchung vorhergegangen und klärlich erwiesen worden, was für Gut die geplünderten Fahrzeuge eingehabt, an den Strand gebracht haben, und was sie hätten retten können, sofern Raub und Gewalt nicht dazwischen gekomen wäre, und solches zu bergen verhindert hätte. – Im Uebrigen Gebieten wir unseren getreuen Unterthanen insgemein, dass sie bei obgemeldten unglücklichen Zufällen den Schiffbrüchigen mit allem Wohlwollen und schleuniger Hülfe getreulich zur Hand gehen, und sich an dem Bergelohn genügen lassen, welcher in der Seerechten in dergleichen Fällen bestanden wird; und soll solches Gebot von allen Predigtstühle, wie auch auf den Tingen und Landgerichten im Lande einmal im Jahr abgelesen und Allen kund gemacht werden, an den Oertern, Städten und Districten, die sich an dem Seestrand erstrecken."
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(25) Auch in neuerer Zeit hat sich das Strandrecht, etwas gemildert, in einigen Ländern lange erhalten, und in Folge dessen wurde sogar in den Kirchen um gesegneten Strand gebeten. Allmählich wurde es durch landesherrliche Verordnungen abgeschafft und dafür den Bergern ein Antheil, gewöhnlich ein Drittel des geborgenen Gutes zugestanden, während dem Landesherrn das zweite und dem Eigenthümer das letzte Drittheil zufiel. In anderen Ländern erhalten die Berger für ihre Arbeit bezahlt.
(26) In Ehstland wurde im Anfang des vorigen Jahrhunderts für ein gestrandetes Schiff eine bestimmte, nicht bedeutende Summe an den Grundherrn ausgezahlt. So erhielt von den 1740–50 bei Odinsholm gestrandeten Schiffen der Landrath von Richter auf Neuenhof jedesmal 60 Thlr. oder 48 R. S. Indessen ward von dieser Summe zuweilen die Hälfte gestrichen, weil die Ladung von geringem Werthe oder wenig geborgen war.
(27) Im Jahre 1750 wurde dem deutschen Einwohner von Riga, Klipping, ein Privilegium zur Aufsuchung und Bergung versunkener Schiffe an den Küsten der Ostseeprovinzen ertheilt, in der Weise, dass er die vor 1748 versunkenen als Eigenthum erhalten, in Bezug auf die später verloren gegangenen einen Vertrag mit dem Eigenthümer schliessen sollte. Zugleich wurde ihm aufgegeben, eine Taucher-Compagnie zu bilden, die von dem in Gefahr gerathenen Schiffe für ihre Hülfe 10 pCt. in der Nähe des Ufers, 25 pCt., wenn man das Schiff von den Ufern aus nicht sehen könnte, erhalten solle. Da man auf Hochland, Oesel, Dagö und bei Reval grosse Anstalten zu diesem Zwecke gemacht und bis dahin noch wenig Einnahme gehabt hatte, so wurde ihm sein Privilegium am 21. september 1755 auf unbestimmte Zeit verlängert.
(28) Ein ähnliches Unternehmen begründete in neuerer Zeit der Bürger von Libau, Lenz, der, nachdem er manche Proben der erfolgreichen Wirksamkeit seiner Maschinen gegeben, sein im November 1848 auf 10 jahre erworbenes Privilegium der Actiengesellschaft Sirene abtrat. Diese Gesellschaft, welche am 16. Juni 1852 die Allerh. Bestätigung erhielt, hat das Recht, alle aus dem Wasser gezogenen, Privatpersonen gehörigen Gegenstände, welche länger als ein Jahr im Wasser gelegen haben, in Besitz zu nehmen, rettet aber auch eben gestrandete Schiffe oder andere Gegenstände nach Abmachung mit den Besitzern.
(29) Eine allgemein gültige Anordnung über den Bergelohn wurde am 23. November 1781 in dem Kaiserlichen Reglement für die Handelsschifffahrt publicirt, darin heisst es Art. 281:
(30) Der Bergelohn beträgt bis eine Werst vom Ufer 1/6, bei grösserer Entfernung ¼ des Geborgenen. Dieser Antheil fällt zur Hälfte an den Berger, welcher in der Regel der Grundherr ist, die andere Hälfte theilt der Aufbewahrer mit dem Befehlshaber, der die Anstalten zur Rettung getroffen. Die Rettung von Menschenleben aber soll unentgeltlich, aus Menschenliebe und Mitleid geschehen. Indessen wird denjenigen, die bei solchen Gelegenheiten selbst in Gefahr gerathen sind, das Allerh.Wohlwollen und eine Medaille als Ehrenzeichen in Aussicht gestellt.
(31) Diese Bestimmung ist in ihren Grundzügen noch jetzt geltend, und setzt nur im Einzelnen die Art und Weise der Bergung, der Aufbewahrung und des des späteren Verkaufs des Strandgutes fest, gestattet aber auch, dass der Schiffer mit dem Grundherrn und dem Zollinspector, der an die Stelle des Befehlshabers getreten ist, freie Contracte schliesse, was namentlich bei leichten Beschädigungen der Schiffe, die nur eine theilweise Löschung der Waaren nothwendig machen, in der Regelder Fall ist. – Bei reichen Ladungen, wie z. B. bei der Strandung des Goldschiffes bei Hohenholm und des Dampschiffes Phönix bei Arensburg, ist der Antheil des Bergenden ein sehr bedeutender, bei anderen Schiffen wird, besonders wenn sie bei stürmischem Wetter fern von der Küste liegen bleiben, kaum der Arbeitslohn bezahlt. In vielen Fällen erscheint daher den Rhedern die Abzahlung eines Viertels oder Sechstels weit leichter und einfacher, als die Berichtigung der hohen Rechnungen für Arbeitslohn und Aufbewahrungskosten in anderen Ländern.